Rechtsprechung
   BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4811
BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23 (https://dejure.org/2024,4811)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23 (https://dejure.org/2024,4811)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - 301 LBG-Z 1/23 (https://dejure.org/2024,4811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1; HKaG Bayern Art. 17, Art. 19, Art. 66, Art. 77, Art. 80 Abs. 1
    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit, Versorgung, Gutachten, Therapie, Auslegung, Verletzung, Arzt, Antragsgegner, Notwendigkeit, Pflichtverletzung, hinreichende Bestimmtheit, private Krankenversicherung, medizinische ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit, Versorgung, Gutachten, Therapie, Auslegung, Verletzung, Arzt, Antragsgegner, Notwendigkeit, Pflichtverletzung, hinreichende Bestimmtheit, private Krankenversicherung, medizinische ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Der Grundrechtsschutz für Meinungsäußerungen entfällt entgegen der Annahme des Antragstellers auch dann nicht, wenn die Kritik inhaltlich verfehlt und in ironischabschätziger Form verfasst gewesen sein sollte (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 28).

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19-, juris Rn. 15; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 28).

    Dazu gehören auch die von dem Antragsteller als verletzt erachteten Vorschriften der Berufsordnung der Zahnärzte (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BOZ; zur Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch berufsregelnde Vorschriften vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. August 1979 - Vf. 12-VII-78 BeckRS 2014, 54085; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 18 zu § 29 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 30 zu § 19 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg).

    Das erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt werden soll, andererseits (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 26 und BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32 jeweils zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 36 E 986/21.T -, juris).

    Die oben dargestellten Vorschriften der Berufsordnung dienen, wie das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, der Wahrung des Ansehens der Angehörigen der Heilberufe, dem Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufsstandes und damit dem Schutz der Gesundheit des Patienten und einer funktionierenden Gesundheitsfürsorge (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 27 zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 47 "Volksgesundheit").

    Wie das Berufsgericht bereits rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ist bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ferner von Belang, dass die Beurteilungen des Antragsgegners nur eine äußerst beschränkte Außenwirkung entfalteten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 28; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, juris Rn. 19; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 48).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05

    Grenzen der Meinungsfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Dazu gehören auch die von dem Antragsteller als verletzt erachteten Vorschriften der Berufsordnung der Zahnärzte (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BOZ; zur Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch berufsregelnde Vorschriften vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. August 1979 - Vf. 12-VII-78 BeckRS 2014, 54085; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 18 zu § 29 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 30 zu § 19 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg).

    Das erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt werden soll, andererseits (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 26 und BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32 jeweils zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 36 E 986/21.T -, juris).

    Die oben dargestellten Vorschriften der Berufsordnung dienen, wie das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, der Wahrung des Ansehens der Angehörigen der Heilberufe, dem Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufsstandes und damit dem Schutz der Gesundheit des Patienten und einer funktionierenden Gesundheitsfürsorge (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 27 zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 47 "Volksgesundheit").

    Wie das Berufsgericht bereits rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ist bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ferner von Belang, dass die Beurteilungen des Antragsgegners nur eine äußerst beschränkte Außenwirkung entfalteten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 28; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, juris Rn. 19; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 48).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Er besteht unabhängig davon, ob die Äußerung begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266-319, juris).

    Der Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit würde verkannt, wenn sich das Gericht unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden würde, ohne die anderen unter Angabe schlüssiger Gründe auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ).

    Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes, wie sie die Antragsschrift vornimmt, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung nicht gerecht (st. Rspr., vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Ein Sonderfall einer Formalbeleidigung oder Schmähung, der ausnahmsweise eine Abwägung entbehrlich machen würde, (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei Ausführungen eines Gutachters zu dem Ergebnis der vorangegangenen Untersuchung in der Regel um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache, weil das Ergebnis, mag es auch äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert sein, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76-, juris; vgl. auch EGMR (Vierte Sektion), Urteil vom 16. Dezember 2008 - 53025/99- BeckRs 2008, 147641 zu ärztlichen Äußerungen; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 43: Die Rechtsstellung des Sachverständigen § 154 Rn. 61).

    Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76-, juris), handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer, etwa wissenschaftlicher Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei Ausführungen eines Gutachters zu dem Ergebnis der vorangegangenen Untersuchung in der Regel um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache, weil das Ergebnis, mag es auch äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert sein, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76-, juris; vgl. auch EGMR (Vierte Sektion), Urteil vom 16. Dezember 2008 - 53025/99- BeckRs 2008, 147641 zu ärztlichen Äußerungen; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 43: Die Rechtsstellung des Sachverständigen § 154 Rn. 61).

    Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76-, juris), handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 372/77

    Entfernung von Zähnen als tatbestandsmäßige Körperverletzungen - Wirksame

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Die Ausführung einer überflüssigen, medizinisch nicht indizierten Maßnahme mit nachhaltigen Eingriffen in die körperliche Substanz kann einen schwerwiegenden Behandlungsfehler darstellen, wenn der Behandler die Therapie den Regeln der zahnärztlichen Kunst widersprechend als medizinisch erforderlich empfohlen hat (zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Zahnarztes im Falle von medizinisch nicht indizierten Zahnextraktionen vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 372/77 -, juris).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 203/16

    Zahnarzthaftung: Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode (BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 203/16 -, juris Rn. 7 zur zahnärztlichen Behandlung).
  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    In einem solchen Fall darf er im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten gegenüber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht unterdrücken (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 -, juris Rn. 6 und 7 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 230/12

    Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess: Feststellung der bestrittenen

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 230/12 -, juris Rn. 8; vgl. § 630e Abs. 1 S. 3 BGB).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
    Wie das Berufsgericht bereits rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ist bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ferner von Belang, dass die Beurteilungen des Antragsgegners nur eine äußerst beschränkte Außenwirkung entfalteten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 28; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, juris Rn. 19; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 48).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • EGMR, 25.03.1985 - 8734/79

    Barthold ./. Deutschland

  • Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 17.07.2023 - 36 E 986/21

    Sofortige Beschwerde Berufspflichtverletzung Außerberufliches Verhalten

  • EGMR, 16.12.2008 - 53025/99

    FRANKOWICZ v. POLAND

  • VerfGH Bayern, 24.08.1979 - 12-VII-78
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht